Kiltelfen e.V.

Obmann:            Kreuger Gerald
Schriftführer:      Sommer Helmut
Kassier:              Lang Günther
Kassier Stellv.:   Binder Peter



Satzung:


§1    Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Kiltelfen e.V." und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Villach, Abteilung Registergericht, unter Register-Nr. , eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Villach

§ 2    Zweck und Ziel des Vereins
ist die Förderung der Pflege der Highlander Tradition im Bereich Villach.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Erhaltung der Tradition.
Der Verein ist kein Erwerbsunternehmen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Entgelte bei Veranstaltungen müssen so bemessen sein, dass durch sie die Unkosten, die dem Verein insgesamt nicht nur für die einzelne Veranstaltung erwachsen, höchstens gedeckt oder nur minimal überschritten werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3    Dauer und Geschäftsjahr
Die Dauer des Vereins wird nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt. Der Verein kann durch Beschluss aufgelöst werden, dazu ist die Anwesenheit von 3/4 der Vereinsmitglieder erforderlich. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 5 der Satzung). Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Beendigung dem Kindergarten Moosen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. März bis 28/29. Februar jeden Jahres.

§ 4    Organe des Vereins

a)    Vorstand
b)    Mitgliederversammlung

Sämtliche Ämter im Verein sind ehrenamtlich.

§ 5    Der Vorstand
besteht aus
a)    dem Obmann (1.Vorsitzender)
b)    dem Obmann Stellvertreter (2.Vorsitzender)
c)    dem Kassier
d)    dem Schriftführer

Die Amtszeit der Vorstandschaft ist beschränkt auf 3 Jahre.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB stets einzeln, wobei die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden im Innenverhältnis auf den Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden beschränkt ist.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 6    Revisoren
Die beiden Revisoren sind Beauftragte der Mitglieder des Vereins und mit dem Kassier für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Sie prüfen jährlich mindestens einmal die Kassenführung und bringen einen Prüfungsvermerk in den Kassenbüchern an. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, ist unverzüglich die Vorstandschaft zu informieren und die nächste Mitgliederversammlung davon in Kenntnis zu setzen.
Die Revisoren werden, wie die Vorstandschaft, alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7    Die Mitgliederversammlung
sollte berufen werden:
Mindestens einmal im Jahr; möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
Die Einladung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern 3 Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben.
Anträge zur Mitgliederversammlung können bis zum Versammlungstermin an die Vorstandschaft gestellt werden.
Regelmäßige Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung sind:

1.    Bericht des 1. Vorsitzenden
2.    Rechenschaftsbericht des Kassiers
3.    Revisionsbericht eines Kassenprüfers
4.    Entlastung der Vorstandschaft
5.    Neuwahl der Vorstandschaft (alle drei Jahre)
6.    Anträge
7.    Wünsche und Sonstiges

Die Mitgliederversammlung kann nur über Angelegenheiten beschließen, die auf der Tagesordnung stehen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Vom Schriftführer ist eine Anwesenheitsliste in Umlauf zu bringen. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, welches vom 1. Vorsitzenden, vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist und damit rechtskräftig wird.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8    Die Mitgliederversammlung
muss berufen werden:
a)    wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b)    auf Antrag eines Mitglieds des Vorstands oder auf Antrag von mindestens 20 Prozent der Vereinsmitglieder
c)    nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten

§ 9    Mitgliedschaft
a)    Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
b)    Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
c)    Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
d)    Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Der Verein besteht aus
a)    ordentlichen Mitgliedern
b)    passiven Mitgliedern

§10    Ende der Mitgliedschaft    
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Durch den Tod eines Mitgliedes.
Durch Ausschluss, wenn das Mitglied sich der Vereinszugehörigkeit als unwürdig erweist.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
Über den Ausschluss entscheidet:

a)    auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder
b)    20% der Mitglieder des Vereins in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an den Verein. Sie sind jedoch zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet.
Beiträge werden Im Falle des Ausscheidens nicht zurückerstattet.

§ 11    Beiträge
Die Mitgliederbeiträge richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt auch die näheren Einzelheiten des Beitragseinzugs.

§ 12    Satzungsänderung
kann durch Beschluss mit 3/4 Mehrheit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.  Vorstehende Satzung wurde In der Mitgliederversammlung vom 26. August 2003 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Kitlelfen e. V.

Obmann:                 Kreuger Gerald
Obmann Stellv.:     Sommer Helmut